12. Juli 2009: Brief an BM Dr. Claudia Schmied

Betrifft: Gesetzliche Auflösung der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ) iVm § 5 Islamgesetz 1912 und § 11 Abs.1 Z 2 Anerkennungsgesetz



Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr. Schmied !

Ergänzend zu unseren Schreiben vom 24.5. und 29.6.2009 teilen wir mit.

Laut Aussendung der Initiative liberaler Muslime Österreich – „ILMÖ“ vom 3.2.2009 „hatte die IGGiÖ im Jahr 2008 nicht mehr als 80 Mitglieder und „derzeit weniger als 300 Mitglieder und „vertritt IGGiÖ-Präsident Anas Schakfeh weniger als 1 Prozent der rund 600.000 Muslime in Österreich“ (vergleiche u.a.m. http://www.marco-schreuder.at/, http://www.radioafrika.net/ ).

Dies verstößt gegen § 11 Abs.1 Ziffer 2 Anerkennungsgesetz (BGBl. Nr.19/1998 iVm BGBl. Nr.68/1874 in der Fassung vom 7.7.09) mit der die Mindestanzahl der Mitglieder einer Religionsgesellschaft auf rund 16.000 festgelegt wird und gegen die Promulgationsklausel die für alle Religionsgesellschaften gilt.

„Auch über die Anzahl der Beitragszahler hält sich die IGGiÖ bedeckt. Keine Wahlliste, keine Mitgliederzahl, keine Angaben über die Zahl der Wahlberechtigten. „Einige tausend“ sollen es laut Anas Schakfeh 2000 gewesen sein, die wahlberechtigt waren. Wie viele tatsächlich wählen gingen, kann er heute nicht mehr sagen. IGGiÖ-Sprecherin Carla Amina Baghajati kann auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht weiterhelfen: „Ich weiß nicht, ob es von damals noch Daten gibt.“ (Zeitschr. Datum 10/06)

„Schakfeh weigert sich, der Öffentlichkeit eine Mitgliederzahl oder ungefähre Schätzung der Anzahl wahlberechtigter IGGiÖ-Mitglieder anzugeben und beansprucht das Recht, Mitgliedsanträge zur IGGiÖ zurückzuweisen ähnlich wie ein Verein. Diese Ansicht wird kritisiert, da die IGGiÖ eine Körperschaft öffent- lichen Rechts zur Vertretung aller Muslime sei und kein Verein.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Anas_Shakfeh)

§ 5 Islamgesetz 1912 bestimmt: „Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze sowie der in Aussicht genommenen Verordnung über die äußeren Rechtsverhältnisse dieser Religionsgesellschaft und den auf diesen Grundlagen erlassenen Anordnungen der staatlich-en Behörden nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensver-hältnissen angemessenen Höhe sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.

Niemand steht über dem Gesetz. Fallen die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 Ziffer 2 Anerkennungsgesetz weg und hat die IGGiÖ nur wenige hundert Mitglieder (statt rund 600.000 Muslimen) hat der Staat, in diesem Fall das Kultusamt im BMUKK, von Amts wegen ein Verfahren für die Auflösung der Islamischen Glaubensgemeinschaft einzuleiten, da die IGGiÖ sonst eine nicht vertretbare rechtswidrige Sonderstellung (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) gegenüber den anderen Religionsgesellschaften hätte und die Voraussetzungen des Anerkennungsgesetzes für Religionsgesellschaften iVm der Promulgationsklausel des Islamgesetzes RGBl.159/1912 und den Alleinvertretungsanspruch für alle Muslime in Österreich nicht erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Rusznak
Präsident

Islamisches Informations- und
Dokumentationszentrum Österreich

IIDZ – Austria

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