24. Mai 2009: Brief an die Bundesministerin Dr. Claudia Schmied

Gleichschrift ergeht an alle Abgeordneten des Nationalrates und Bundesrates

An das
Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Kultur

Frau BM Dr. Claudia Schmied
Eingeschrieben Minoritenplatz 5 vorab mit Fax 5337797 1014 Wien

24. Mai 2009


Betrifft: Amtsmissbrauch durch das Kultusamt

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr. Schmied !

Viele Probleme und Defizite der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) hat das „Islamische Informations- und Dokumentationszentrum Österreich“ (IIDZ-Austria) in den letzten Jahren in zahlreichen Pressekonferenzen und weiteren Aktivitäten erfolgreich aufgezeigt.

Es gibt nun einen öffentlichen Diskussionsprozess wegen der dringend notwendigen Demokratisierung der IGGiÖ und Novellierung des nicht mehr zeitgemäßen fast einhundert Jahre alten Islamgesetzes aus dem Jahr 1912.

Immer mehr Personen und Organisationen unterstützen unsere Bestrebungen.

Im Zuge des Religionsfeststellungsverfahren bei der BH Linz Land (Akt Ku10-184-2008) ergab sich nun, dass durch die gravierenden Mängel in der Verfassung der »Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich« das Zustandekommen handlungsfähiger Organe – auf allen Ebenen – ausgeschlossen ist. Daher bestehen in der Islamischen Glaubensgemeinschaft seit 1988 auch keine Organe, welche diese nach außen vertreten könnten oder legitimiert wären, einen Vertreter zu bestellen.

Die bestehende Verfassung der IGGiÖ widerspricht in fünf Punkten der Verordnung BGBl 466/1988 und enthält trotz eindeutiger Anordnungen des Gesetzgebers:

1.) Kein Verfahren für die Änderung der Verfassung

2.) Kein Verfahren für die ordnungsgemäße Bestellung der Organe

3.) Kein ordnungsgemäßes Verfahren für die Aufnahme von Mitgliedern

4.) Keine Wahlordnung

5.) Keine Kultusumlageverordnung

Aus diesen Gründen kann die Islamische Glaubensgemeinschaft auch ihre passive und aktive Legitimation gegenüber privaten und öffentlichen Institutionen und Personen seit zwanzig Jahren rechtmäßig nicht wahrnehmen.

Dass diese unsere Kritikpunkte korrekt sind und auf Grundlage der österreichischen Gesetze und Rechtsprechung basieren belegen nachstehende Ausführungen:

Derzeit laufen bei den zuständigen Gerichten neun Kuratorverfahren gegen die Islamische Glaubens-gemeinschaft (IGGiÖ) und die vier Islamischen Religionsgemeinden Graz, Bregenz, Linz, Wien, zu 201 Nc 2/09y des BG Graz-West, 2 Nc 5/09w des BG Linz, 7 Nc 23/09d des BG Bregenz, 1 P 48/09k des BG Josefstadt, 1 P 55/09i des BG Josefstadt, 1 Nc 80/08v des BG Josefstadt, 1 Nc 21/09v neu:1 P 70/09w des BG Josefstadt, 201 Nc 2/09y des BG Graz-West, 7 Nc 14/09f des BG Bregenz.

Der Oberste Gerichtshof (6Ob556/88) stellte dazu bereits fest:„Die Überprüfung der innerkirchlich wirksamen aufrechten Bestellung einer namens der Kirchengemeinde als deren Organ auftretenden Person kommt im Rahmen der dem Gericht in jedem Verfahren auferlegten Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien dem Gericht zu.“ Und weiter: „Bei Zweifel an der Wirksamkeit des behaupteten Bestellungsaktes“ oder bei „Verdacht einer Endigung der Organstellung sind vom Gericht darüber Erhebungen zu pflegen“.

Wo die Religionsgemeinschaft nach außen auftritt, Geschäfte und Verträge abschließt, Verpflichtungen eingeht, in Gerichts- und Behördenverfahren Parteistellung hat, etc., werden im Übrigen auch die rechtlichen Interessen Dritter, nämlich aller (potenziellen) Rechtsgeschäftspartner massiv berührt (vgl. auch 6 Ob 748/89). Es liegen „äußere Angelegenheiten“ im engsten Sinne des Wortes vor. Dürfte ein Vertretungsmangel gerichtlich nicht aufgegriffen werden, könnten Situationen höchster Rechtsunsicherheit entstehen. Es geht hier nämlich auch um das Interesse all jener privaten Rechtspersonen und öffentlichen Rechtsträger, die der Kirchengemeinde in deren Eigenschaft als Rechtssubjekt gegenüberstehen oder gegenübertreten könnten und dazu eines mit Vertretungsmacht für den staatlichen Bereich ausgestatteten Organes oder Vertreters bedürfen“ (vgl. 6 Ob 748/89).

Der Wahrnehmung des Vertretungsmangels aller Organe der IGGiÖ steht Art. 15 StGG daher keinesfalls entgegen. Handeln illegitime Organe für eine Religionsgesellschaft, so stellt dies keinen Fall der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltung und inneren Angelegenheit dar; vielmehr ist die Religionsgesellschaft dann für kurze Zeit durch einen Kurator fremdverwaltet, der die ordnungsgemäßen Verhältnisse so rasch wie möglich herstellen muss. Art. 15 StGG schützt also die Selbstbestimmung der Religionsgesellschaft, nicht aber die Willkür ihrer Repräsentanten, wenn diese sich über die eigene Verfassung und ihr Mandat hinwegsetzen.

Das Gericht und das Kultusamt haben also den oben beschriebenen Funktionsverlust der Organe der IGGiÖ sehr wohl aufzugreifen. Damit wird nämlich nicht in die Verfassung der IGGiÖ eingegriffen, sondern – geradezu im Gegenteil – deren Einhaltung überprüft.

Mit Beschluss vom 19.2.2009 stellte das Bezirksgericht Josefstadt im Verfahren 1 Nc 80/08v unter Verweis auf den Bescheid GZ 9076/1 – 9c/99 vom 22.06.1999 des Kultusamtes fest:

Zwar ist das Vorliegen einer solchen Genehmigung (der Verfassung der IGGiÖ) im konkreten Fall zweifelhaft, da mit Bescheid GZ 9076/1 – 9c/99 vom 22.06.1999 (ON 17, Beilage 2), nicht die „Verfassung“ als solche, sondern nur „die beschlossene Änderung der Verfassung“ genehmigt wurde. Da es sich hierbei – soweit bekannt – um den einzigen Genehmigungsbescheid des BM betreffend die Verfassung der IGGiÖ seit Erlassung der Verordnung BGBl 466/1988 handelt, sind wohl nur (eher geringfügige) Teile derselben, nicht aber die Verfassung im Ganzen auf Grundlage der genannten Verordnung genehmigt worden. Gemäß § 2 Abs 2 der Verordnung BGBl 466/1988 bedürfen die Verfassung und deren Änderungen aber zu ihrer Wirksamkeit für den staatlichen Bereich der staatlichen Genehmigung.“

Das Gericht hat somit festgestellt, dass die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft seit zwanzig Jahren keine Rechtsgrundlage hat und alle Handlungen der IGGiÖ rechtswidrig sind.

Jede dieser gerichtlichen Feststellung zuwiderlaufende amtliche Auskunft durch das Kultusamt ist unrichtig und ist Amtsmissbrauch.

Das Bezirksgericht Josefstadt stellte weiter im Verfahren 1Nc80/08v mit Beschluss vom 19.2.09 fest:

Soweit der Antragsteller also geltend macht, dass die Verfassung der IGGiÖ rechtswidrig sei, das heißt nicht der Verordnung BGBl 466/1988 entspreche, ist daher festzuhalten, dass einer diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine solche Überprüfung steht ausschließlich dem Bundesminister für Unterricht zu, der gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, RGBl 159/1912 idF der Kundmachung BGBl 164/1988 iVm § 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 02.08.1988 betreffend die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich die „Verfassung“ der IGGiÖ zu genehmigen hat, dh. festzustellen hat, dass diese keine Gesetzwidrigkeiten enthält.“

Das Gericht stellt also ausdrücklich fest, dass der Unterrichtsminister für die Überprüfung der rechtswidrigen Verfassung zuständig ist.

Wesentlich im gegenständlichen Fall ist, dass die Verfassung der IGGiÖ seit zwanzig Jahren nicht genehmigt wurde, und es auch kein Verfahren für die Änderung der Verfassung gibt.

Dieses Verfassungsänderungsverfahren wurde gemäß Verordnung BGBl 466/1988 § 2 Abs 2 Ziffer 7 erst am 16.3.2009 von der IGGiÖ in die neue Verfassung eingebaut und dem Kultusamt vorgelegt. Das heißt, dass die jetzt vorgelegte neue Verfassung wieder jeder Rechtsgrundlage entbehrt. Darüber hinaus gab es in den letzten zwanzig Jahren keine Genehmigung der Kultusumlage (derzeit 43,60 Euro) und keine Wahlordnung. Diese wurden gemäß Verordnung BGBl 466/1988 § 2 Abs 2 Ziffer 1 und 6 ebenfalls erst am 16.3.2009 von der IGGiÖ in die neue Verfassung eingebaut und dem Kultusamt vorgelegt.

Trotz der fehlenden Legitimation der Vertretungsorgane der IGGiÖ will das Kultusamt bis Ende Mai 2009 Kalenderwoche 22. dieser IGGiÖ-Verfassungsänderung zustimmen. Das würde nochmals einen eklatanten Amtsmissbrauch durch das Kultusamt darstellen.

Wie uns mitgeteilt wurde, hat die Islamische Glaubensgemeinschaft das Kultusamt ersucht, den rechtswidrigen Zustand der IGGiÖ in den letzten zwanzig Jahren einfach durch die Genehmigung der neuen Verfassung zu sanieren, was aber nach Ansicht unserer Rechtsvertreter rechtlich nicht möglich ist.

Auf Grund dieser Vorkommnisse, Mängel und der laufenden neun Kuratorverfahren gegen die IGGiÖ und die vier Religionsgemeinden Wien, Linz, Graz und Bregenz, ersuchen wir Sie die Genehmigung der neuen Verfassung durch das Kultusamt unverzüglich zu untersagen und dieses Bewilligungsverfahren bis zur rechtkräftigen Beendigung aller neun Kuratorverfahren auszusetzen.

Unsere Rechtsberater sind der Auffassung, dass eine Genehmigung der neuen IGGiÖ-Verfassung durch das Unterrichtsministerium aufgrund der oben angeführten Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, da sonst das Ministerium mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauches konfrontiert werden würde. Das Bezirksgericht Josefstadt stellte im Verfahren 1 Nc 80/08v mit Beschluss vom 19.2.2009 darüber hinaus fest, dass der Antrag auf Kurator für die Islamische Glaubens-gemeinschaft auch durch den dafür zuständigen Unterrichtsminister bei Gericht zu stellen ist und dies keine innere Angelegenheit der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Rusznak

Präsident

Islamisches Informations- und

Dokumentationszentrum Österreich

IIDZ – Austria

A-1010 Wien, Sterngasse 3

A-4050 Traun, Theodor Körner Str. 10 A

+43 (0) 699 884 658 04

rusznak@iidz.at , www.iidz.at , http://www.halal-iidz.eu

P.S.: Laut Aussendung der Initiative liberaler Muslime Österreich – „ILMÖ“ vom 3.2.2009 hatte die IGGiÖ im Jahre 2008 nicht mehr als 80 Mitglieder und vertritt IGGiÖ-Präsident Anas Schakfeh weniger als 1 Prozent der Muslime in Österreich.

2 Beilagen: Neue IGGIÖ-Verfassung vom 16.03.09, Seiten 1 und 19.