20. Juni 2010: Information wegen neuer Umstände


Das IIDZ – Austria informiert und stellt die Frage, wann die Politik endlich aufwacht und den ungesetzlichen Zustand der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) erkennt und beendet.

Aus zwei Schriftsätzen vom 17.5.und 27.5.2010 geht hervor, dass der Verfassungsgerichtshof nicht nur im Verfahren B 1214/09 sondern auch im Verfahren B 1544, 1545/09 prüft, ob die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ), die Islamische Religionsgemeinde Wien (IRGW für die Bundesländer Wien, NÖ und Bgld), sowie die Islamische Religionsgemeinde Linz (IRGL für die Bundesländer O.Ö. und Sbg), die Islamische Religionsgemeinde Graz (IRGG für die Bundesländer Steiermark und Kärnten) und die Islamische Religionsgemeinde Bregenz (IRGB für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol) rechtlich bestehen.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof (Beschluss vom 18. Dezember 2009, 2 Ob 231/09y, 1P 48/09k-57 BG Josefstadt), von dem neuen Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die aktive und passive Legitimation der IGGiÖ und der Religionsgemeinden prüft, nichts wusste. Die ursprünglich eingebrachte VfGH Beschwerde vom 7. Oktober 2009 zu B 1214/09 hatte damit nichts zu tun und wurde der Umstand, dass der IGGiÖ und den Religionsgemeinden die rechtlichen Grundlagen fehlen, dem Verfassungsgerichtshof erst im Jahr 2010 bekannt.

Auf Grund der vorliegenden Umstände und Beweisurkunden zu B 1214, 1544, 1545/09 geht hervor, dass die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich und die Islamischen Religionsgemeinden seit mehr als dreißig Jahren rechtlich nicht existieren.

Durch Erkenntnis des VfGH vom 29. Februar 1988, V11/87, wurde der Bescheid der Kultusbehörde vom 02. Mai 1979, GZ , GZ 9076/7-9c/79, aufgehoben. Der VfGH führte dazu aus: "Das AnerkennungsG (auf das sich die zu prüfende Erledigung neben dem Gesetz vom 15.07.1912, RGBl. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft ausdrücklich beruft) geht davon aus, daß die Anerkennung iSd AnerkennungsG durch Rechtsverordnung auszusprechen ist (vgl. Klecatsky-Weiler, in ÖR IV b 1, Anm. 2 zu §2 AnerkennungsG).

Im Hinblick auf ihren Inhalt und auf ihren gesetzlichen Hintergrund ist die zu prüfende Erledigung eine generelle (nicht in Gesetzesform ergangene) Rechtsnorm; sie ist sohin eine Verordnung (vgl. VfSlg. 2465/1953, 3896/1961, 7717/1975). Daran ändert nichts, daß die Intention des Bundesministers erkennbar darauf gerichtet war, einen Bescheid zu erlassen; es ist ihm nach dem Gesagten nämlich nicht gelungen, diese – auf einen Rechtsformenmißbrauch hinauslaufende – Absicht zu verwirklichen."

Völlig unmissverständlich bezieht sich der VfGH hier auf das Anerkennungsgesetz 1874 und lässt mit der Formulierung "Rechtsformenmißbrauch" auch keinen Zweifel an seiner Ansicht der Illegitimität der Vorgangsweise der staatlichen Kultusbehörde. Dessen ungeachtet und in klarer Missachtung der höchstgerichtlichen Entscheidung erließ die Kultusbehörde am 30. August 1988 zu GZ 9076/11-9c/8 neuerlich einen Bescheid zur Verbesserung dieses Mangels, und nicht eine Verordnung, wie vom VfGH gefordert. Eine solche Verordnung, zur Genehmigung einer ersten islamischen Religionsgemeinde, erging bis dato nicht, so dass in der Tat in ganz Österreich keine einzige genehmigte islamische Religionsgemeinde besteht - als Grundvoraussetzung lt Abs1 § 1 Islamgesetz 1912.

Die rechtskräftige und nicht verbesserte Aufhebung des Behördenbescheides vom 2. Mai 1979 zieht unweigerlich die Unwirksamkeit sämtlicher nachfolgenden Behördenentscheidungen, betreffend die Islamische Glaubensgemeinschaft und der Islamische Religionsgemeinden nach sich; somit auch sämtliche Entscheidungen betreffend einer "Verfassung" der Glaubensgemeinschaft.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsbescheid der Kultusbehörde BMUKK-9.070/0023-KA/2009 vom 22. Okt. 2009 sämtlichen bisher von der "IGGiÖ" behaupteten islamischen Religionsgemeinden die Rechtsgrundlage entzieht, daher selbst bei vorheriger rechtlicher Existenz der Glaubensgemeinschaft als Organisation diese mit Wirkung des Bescheides unwiderruflich aufgelöst ist.

Aus den Beweisurkunden gelangen noch zahlreiche weitere Umstände zur Kenntnis, welche vollen Beweis für die Nichtexistenz der IGGiÖ und der Religionsgemeinden als Organisationen führen.

Stellt der VfGH fest, dass die IGGiÖ und die Religionsgemeinden keine Rechtsgrundlagen haben, müssten alle IGGiÖ und Religionsgemeinden-Anträge zurückgewiesen und alle bisherigen Verfahren der letzten dreißig Jahre von Amts wegen aufgehoben werden, da es keine Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) und keine Islamische Religionsgemeinden für die Bundesländer gibt. Es würde eine völlig neue Sach- und Rechtslage entstehen, sodass die Grundlagen für alle zu treffenden Entscheidungen nicht gesichert und alle Rechtssachen noch nicht entscheidungsreif sind.

Auf Grund der vorliegenden Beweisurkunden müsste die zuständigen Landesregierungen darüber hinaus selbst feststellen, dass die IGGiÖ und die Religionsgemeinden rechtlich nicht existieren. Man würde dadurch aber unzulässig in die noch zu treffende präjudizielle Rechtsprechung und Entscheidung des VfGH eingreifen.

Es wird daher gefordert, alle Verfahren betreffend die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) und Islamischen Religionsgemeinden bis zur Erlassung der Erkenntnisse des VfGH wegen Präjudizialität zu unterbrechen, da die Erkenntnisse des VfGH über den Bestand oder Nichtbestand der Rechtsgrundlagen der IGGiÖ und aller islamischen Religionsgemeinden eine entscheidungswesentliche Vorfrage für alle noch zu treffenden Entscheidungen darstellen.

Diese Informationen gingen am 1. Juni 2010 an die Wiener Magistratsabteilung 62, die Oberösterreichische Landesregierung, die Steiermärkische Landesregierung und die Vorarlberger Landesregierung.


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