1.
Lt. Verordnung BGBl 466/88 führen "die Anhänger des Islams" die Bezeichnung "Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich". Dem entspricht Art 1, 3, 4 und 6 der IGGÖ - Verfassung.
Entgegen diesem gesetzlichen Auftrag sieht sich die IGGÖ nur als Verein, der selbst über die Aufnahme von "Mitgliedern" entscheidet, und der unterscheidet zwischen "Anhängern" und "Angehörigen" des Islam. Damit handelt die IGGÖ gesetzwidrig, und ist nicht legitimiert als Vertretung aller "Anhänger des Islams" in Österreich.
Diese IGGiÖ ist nicht die Vertretung aller Anhänger des Islams in Österreich, die das Gesetz vorsieht, sondern ein Verein mit anderen Interessen.
1.1
Ein "Anhänger" einer Religionsgemeinschaft, oder einer sonstigen Richtung oder Institution, ist nicht notwendigerweise gleichzeitig auch "Angehöriger" derselben.
Art 46 ("Die Anhänger des Islams sind diesbezüglich den Mitgliedern gleichgestellt") steht diskriminierend klar in Widerspruch zu Art 1 ("Der Islamischen Glaubensgemeinschaft gehören alle Anhänger des Islams an, welche in der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben).
1.2
Art 16 schränkt die Mitgliedschaft in einer der Religionsgemeinden unzulässigerweise auf "Angehörige der Islamischen Glaubensgemeinschaft" ein, anstatt alle "Anhänger des Islam", die im betr. Gemeindegebiet wohnen, einzubeziehen.
1.3
Art 16 schränkt auch die Mitgliedschaft dieser "Angehörigen" nochmals ein, da Mitglieder erst dann solche seien, wenn sie mehr als 1 Jahr ihren Wohnsitz im betr. Gemeindegebiet haben; mindestens 14 Jahre alt sind, in das Mitgliederverzeichnis eingetragen sind, und den Mitgliedsbeitrag bezahlen.
Das sind übliche Vereinsrichtlinien, aber nicht Richtlinien einer gesetzlichen, religiösen Gesamtvertretung.
1.4
In Art 18 definiert die IGGÖ Moslems als "Angehörige des Islams gemäß Artikel 1". Art 1 spricht jedoch von "Anhängern des Islams", und nicht nur einschränkend von Moslems. Diese Umdefinierung ist unzulässig und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.
1.5
Erkennbar unterscheidet die IGGÖ zwischen Moslems der eigenen religiösen Richtung, und "Anhängern" anderer Richtungen des Islams, die von ihr nicht als vollwertige Mitglieder anerkannt und demzufolge auch nicht vertreten werden.
Der Gesetzgeber lässt allerdings (siehe o.a. BGBl 466/88) keine solche Unterscheidung zu.
2.
In Art 2 bestätigt die IGGÖ, dass auch bereits Kleinkinder in den Islam aufgenommen werden können. Diese sind daher ex lege Mitglieder der IGGÖ.
In Art 16.2 wird hingegen diese Mitgliedschaft vom Mindestalter 14 Jahre abhängig gemacht, daher gesetzwidrig Kinder von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Das verstößt gegen Art 7 B-VG und Art 14 EMRK (Verfassungsgesetz).
3.
Die IGGÖ hat mit Art 17 entsprechend BGBl 466/88 das Bundesgebiet in Religionsgemeinden aufgeteilt, die sämtliche Bundesländer umfassen. Demgegenüber spricht Art 18 von "Moslems, die nicht Mitglieder einer Religionsgemeinde sind oder außerhalb des Sprengels einer Religionsgemeinde wohnen".
Es ist geographisch nicht möglich, dass in Österreich aufhältige Moslems (die jedenfalls "Angehörige" des Islams sind, daher in jedem Fall Mitglieder der IGGÖ sein müssen), außerhalb des Gemeindegebietes aller Religionsgemeinden wohnen. Art 18 steht daher in Widerspruch zum gesetzlichen Auftrag.
4.
Art 8 schränkt das Recht auf Berufung unzulässigerweise auf "Moslems" ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers bilden jedoch alle "Anhänger" des Islams in Österreich die "Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich", d.h. es können sich auch solche Personen beschwert erachten, die sich als "Anhänger des Islams" definieren, nicht aber Moslems im streng religiösen Sinn sind.
5.
Nach Art 27 verwaltet der Gemeindeausschuss das Vermögen der Religionsgemeinde. Nach Art 38 hingegen verwaltet der Oberste Rat "alle" ... vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft.
Die Religionsgemeinden werden zwar in Art 6 als eigene Rechtspersönlichkeiten dargestellt. Dennoch sind die oa. Bestimmungen ein klarer Widerspruch.
Damit sind zwei verschiedene Organe mit derselben Aufgabe betraut.
6.
Nach Art 21 ist die Gemeindeversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nach Art 1 sind alle "Anhänger des Islams" als Mitglieder des jeweiligen Gemeindegebietes anzusehen, daher auch solche, die nicht in Listen eingetragen sind, daher für Ladungen nicht erreicht werden können.
Daraus folgert, dass diese Beschlussfähigkeit nie erreicht werden kann, sondern grundsätzlich auf die Ersatzmöglichkeit abgestellt wird (Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gemeindemitglieder). Damit ist der Schluss zulässig, dass Gemeindeversammlungen sinn- und gesetzwidrig (u.U.. erweiterten) Gemeinderatssitzungen entsprechen, es ihnen daher an Legitimation mangelt.
7.
Die Einschränkung im Art 23, auf sprachliche Verhältnisse bei der Wahl des Gemeindeausschusses, steht in Widerspruch zum Diskriminierungsverbot u.a. des Art 7 B-VG; wie auch des Art 7 der IGGÖ - Verfassung, nach welchem alle Organe der IGGÖ die deutsche Sprache möglichst gut beherrschen müssen.
7.1
Der in Art 23 vorgesehene Eingriff des Obersten Rates in die Wahlen zum Gemeindeausschuss, bis hin zur (unbefristeten) Verschiebung einer solchen Wahl, schließt jedes demokratische Vorgehen aus, und überlässt die Gemeindeausschuss-Wahlen der Willkür des Obersten Rates.
Eine Berufung gegen ein solches Vorgehen des Obersten Rates ist ausgeschlossen, da es nach Art 8 an den Schurarat zu richten ist, dem nach Art 37 die Mitglieder des Obersten Rates selbst angehören.
8.
Art 28 legt fest, dass mindestens ein Drittel der Gemeindeausschuss-Mitglieder "im Besitz der angemessenen religiösen Bildung" sein muss.
Das ist nicht vereinbar mit Art 7, nach dem "alle Organe" (der IGGÖ) "eine angemessene religiöse Bildung" besitzen müssen. Nach Art 15.2 ist der Gemeindeausschuss Organ der IGGÖ.
9.
Art 30-32 sehen "Islamische Seelsorgerinnen" vor. Im Islam existiert dieser Begriff nicht, es gibt keine (etwa christlichen Priestern vergleichbare) Seelsorger.
Offensichtlich - wie sich besonders aus Art 31.11 ergibt - soll damit eine Gleichstellung mit "Geistlichen" anderer Religionsgemeinschaften erreicht (besser, vorgetäuscht) werden, um Einflussnahme in öffentlichen Organisationen zu erreichen.
10.
Der Schurarat setzt sich nach Art 34 aus den Gemeindeausschüssen der Religionsgemeinden zusammen, ohne selbst gewählt zu werden. Da die Summe der taxativ benannten Mitglieder bereits die Mindestzahl von 16 ergibt, und allfällige weitere Mitglieder des Schurarates nicht von den Mitgliedern, sondern von den gleichen Gemeindeausschüssen gewählt werden, fehlt dem Schurarat die Legitimation als separates Organ.
10.1
Die Bestimmung, dass nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Schurarates einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören dürfen, ist diskriminierend und dient allein zur Verbergung der tatsächlichen Verhältnisse; da sämtliche wesentlichen Funktionen von Angehörigen der gleichen ethnischen (evtl. auch sprachlichen) Herkunft ausgeübt und dominiert werden.
10.2
Der Schurarat kann nicht, so wie in Art.36.12 vorgesehen, einzelne Gemeindeausschuss-Mitglieder abwählen, da er sich aus denselben zusammensetzt, daher keine separate Instanz ist.
10.3
Der im Gemeindeausschuss nicht stimmberechtigte Imam einer Gemeinde ist gleichzeitig stimmberechtigtes Mitglied des Schurarates für seine Gemeinde, übt daher eine unzulässige Doppelfunktion aus. Zu der ihn, da ernannt und nicht gewählt, auch keine Legitimation der Mitglieder berechtigt.
11.
Die Mitglieder des Obersten Rates müssen lt. Art 37 dem Schurarat angehören und werden von diesem gewählt. Sie sind daher gleichzeitig auch Vertreter ihrer Religionsgemeinden, da sie von diesen entsandt werden.
Der Oberste Rat kann daher wegen dieser Personalunion weder eine Kontrollfunktion über die Gemeinde-Ausschüsse noch über den Schurarat ausüben. Das wäre äquivalent das gleiche, als wenn Abgeordnete des Nationalrates gleichzeitig auch Mitglieder des Bundesrates wären, in letzterer Funktion Gesetzesänderungen vorschlagen, über die sie dann als Mitglieder des Nationalrates (hier, Schurarates) abstimmen.
11.1
Da die Masse der "Anhänger des Islams" von der IGGÖ nicht als Mitglieder der IGGÖ anerkannt werden, daher nicht zu Wahlen zugelassen werden, und außerdem ohne demokratische Wahl die Mitglieder der Gemeindeausschüsse in Personalunion als Mitglieder des Schurarates in Personalunion als Mitglieder des Obersten Rates sämtliche Funktionen innerhalb der IGGÖ ausüben, bestimmt tatsächlich eine kleine Gruppe von Funktionären (Minimum von 16) die gesamten Belange der IGGÖ.
Das ist weder im Sinne des Gesetzgebers, noch aus den zit. Gesetzen und Verfassungsbestimmungen ableitbar.
11.2
Art 37 legt fest, dass die Hälfte der Mitglieder des Obersten Rates "im Besitz der angemessenen religiösen Bildung" sein muss.
Das ist nicht vereinbar mit Art 7, nach dem "alle Organe" (der IGGÖ) "eine angemessene religiöse Bildung" besitzen müssen.
11.3
Die Bestimmung, dass nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Obersten Rates einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören dürfen, ist diskriminierend und dient allein zur Verbergung der tatsächlichen Verhältnisse; da sämtliche wesentlichen Funktionen von Angehörigen der gleichen ethnischen (evtl. auch sprachlichen) Herkunft ausgeübt und dominiert werden.
12.
Der Schurarat wird in Artikel 34 als "legislatives Organ" der IGGÖ bezeichnet. Nach Art 37 ist der Oberste Rat das "Exekutivorgan" der IGGÖ.
Da die Mitglieder dieser beiden Organe jedoch in beiden Organen sitzen, üben sie gleichzeitig die legislative und exekutive Gewalt aus, ohne jede Kontrolle durch andere Organe. Damit ist jede objektive Kontrolle innerhalb der IGGÖ, auch in finanzieller Hinsicht, wirksam ausgeschlossen, und ist damit auch der Punkt des Art 38.15 unwirksam.
13.
Art 39 bestimmt, dass dem Beirat "die Obmänner der großen islamischen Organisationen in Österreich" angehören.
Allerdings bestimmt der Schurarat, welche Organisationen herangezogen werden, trifft somit eine subjektive Auswahl - dies unabhängig von der Tatsache, dass die Mitglieder dieser Organisationen ex lege ohnehin Mitglieder der IGGÖ sein müssten. Der Beirat ist daher nicht legitimiert, da er von der Willkür des Schurarates, in Personalunion mit dem Obersten Rat, abhängig ist.
13.1
Der Art 40 ist unverständlich. Er weist dem Beirat u.a. zu, "vornehmlich für die Erhaltung einer lebendigen Verbindung zwischen den Organen der IGGiÖ und der Gemeinschaft der Muslime in Österreich" zu sorgen.
Die Muslime in Österreich fallen jedenfalls unter den Begriff "Anhänger des Islams", gehören damit automatisch der IGGÖ an, die selbst nach ihrer Verfassung zuständig für die Belange aller "Anhänger des Islams" in Österreich ist. Daher kann der Beirat keine Parallelfunktion haben, weil dies den gesetzlichen Vorgaben - einer Alleinvertretung der IGGÖ - widerspricht.
14.
Die Stellung des Mufti in der IGGÖ ist widersprüchlich. Er entscheidet über religiöse Fragen innerhalb der IGGÖ, welche Funktion gleichzeitig der Schurarat ausübt (in Personalunion mit dem Obersten Rat), dem auch die letzte Entscheidungsgewalt in religiösen Belangen zukommt.
15.
Die Institution des Schiedsgerichts wird von der IGGÖ völlig zweckentfremdet.
Wesentlicher Bestandteil jedes Schiedsgerichts ist dessen Zusammensetzung aus Proponenten der jeweiligen Parteien. Demgegenüber wird das gesamte Schiedsgericht der IGGÖ lt. Art 44 vom Schurarat gewählt - über Vorschlag der Mitglieder des Schurarates, die gleichzeitig auch Mitglieder des Obersten Rates sind - wobei der Schurarat selbst den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählt.
Dem Schiedsgericht kommt dann auch keine Schiedsfunktion zu, sondern nach Art 44 eine reine Kontrollfunktion. Damit hat die IGGÖ kein Schiedsgericht im üblichen (gesetzlichen) Sinne, daher auch keine unabhängige Instanz gegen Entscheidungen der Gemeindeausschüsse in Personalunion mit dem Schurarat in Personalunion mit dem Obersten Rat.
16.
Art 45 beschränkt in unzulässiger Weise das aktive Wahlrecht der Mitglieder der IGGÖ - die nach Art 1 alle "Anhänger des Islams in Österreich" umfassen.
16.1
Nach Art 48 führt die Mitgliederliste der Oberste Rat; nach Art 16 und 45 führt diese Liste der Gemeindeausschuss der Religionsgemeinde.
Das bestätigt zwar die Personalunion der Mitglieder beider Organe, ist aber dennoch widersprüchlich.
16.2
Nach Art 48 können (sic!) in die Liste jene Moslems aufgenommen werden, die im Sprengel der zu konstituierenden Religionsgemeinde durch mehr als ein Jahr ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, sich bereit erklärt haben, den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen Mindestbeitrag zu bezahlen und für das erste Jahr auch tatsächlich entrichtet haben.
Das ist eine unzulässige und gesetzwidrige Einschränkung, da nicht nur "Moslems", sondern "alle Anhänger des Islams" der IGGÖ bereits angehören (Art. 1), ihre Zugehörigkeit zur IGGÖ daher nicht dem Ermessen des Obersten Rats unterliegt. Die IGGÖ verletzt auch durch diese Diskriminierung den gesetzlichen Auftrag, es kommt ihr daher keinerlei Legitimation zur Vertretung "aller Anhänger des Islams" zu.
16.3
Nach Art 45 ist ein Mitglied erst dann wahlberechtigt, wenn es mindestens sechs Monate lang - nach den einschränkenden Kriterien des Obersten Rates - in die Mitgliederliste aufgenommen ist.
Damit sind alle "Anhänger des Islams in Österreich", die nicht nach subjektiven Kriterien in dieser Liste aufscheinen und damit nicht mindestens 18 Monate lang in einer Religionsgemeinde wohnen, nicht wahlberechtigt. Da die IGGÖ - aus gutem Grund - die Zahlen dieser Listen nicht bekannt gibt, ist der Schluss berechtigt, dass der Großteil der "Anhänger des Islams in Österreich" in der IGGÖ nicht wahlberechtigt ist.
Das trifft auch für Mitglieder der IGGiÖ zu, die von einer Religionsgemeinde in die andere umziehen und damit mindestens 18 Monate vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. (z.B. wie wenn jemand 18 Monate lang an den Nationalratswahl nicht teilnehmen darf, nur weil er innerhalb Österreichs umzieht).
Das passive Wahlrecht an einen mindest dreijährigen ständigen Aufenthalt in einer Religionsgemeinde abhängig zu machen ist ebenfalls eine unzulässige Einschränkung.
16.4
Das Kriterium der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages ist weder im Gesetz (BGBl 466/88, § 1) noch in Art 1 als Bedingung für die Mitgliedschaft in der IGGÖ vorgesehen.
17.
RGBl Nr. 159/1912 sieht in § 5 ausdrücklich staatliche Zwangsmaßnahmen vor, wenn die "Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze" nicht nachkommen.
Da die Verfassung der IGGÖ, vor allem in Bezug auf die Zusammensetzung und Funktionen ihrer Organe, in keiner Weise mit den gesetzlichen Grundlagen übereinstimmt, außerdem wesentliche verfassungs-rechtliche Grundrechte missachtet werden, haben die staatlichen Behörden die Pflicht, die IGGÖ in ihrer derzeitigen Form aufzulösen und ihr den Vertretungsanspruch als religiöse Gemeinschaft aller "Anhänger des Islams in Österreich" zu untersagen.
Denn in der bestehenden Form kann die Verfassung der IGGÖ auch nicht saniert werden, da den dazu vorgesehenen Organen die Legitimation fehlt.